AGB

AGB des Ingenieurbüros Lachmann

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen des Ingenieurbüro Lachmann ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro Lachmann

 

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote des Ingenieurbüro Lachmann sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Ingenieurbüro Lachmann , spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 Das Ingenieurbüro Lachmann   ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.

2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen das  Ingenieurbüro Lachmann hergeleitet werden können.

2.4 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt dem  Ingenieurbüro Lachmann ausdrücklich vorbehalten.

2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht vom Ingenieurbüro Lachmann zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Ingenieurbüro Lachmann vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese beim Ingenieurbüro Lachmann oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte das  Ingenieurbüro Lachmann mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwerts, begrenzt. Das Ingenieurbüro Lachmann behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht vom Ingenieurbüro Lachmann zu vertreten ist.

 

3. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat das Ingenieurbüro Lachmann zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Prüfung und Gefahrübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die vom Ingenieurbüro Lachmann benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden des Ingenieurbüro Lachmann verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager München. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.

5.2 Das Ingenieurbüro Lachmann behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – beim Ingenieurbüro Lachmann eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5.3 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Ingenieurbüro Lachmann   ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.4 Das Ingenieurbüro Lachmann ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist das Ingenieurbüro Lachmann berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.6 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann das Ingenieurbüro Lachmann jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die dasIngenieurbüro Lachmann   Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum vom Ingenieurbüro Lachmann bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum des Ingenieurbüro Lachmann hinzuweisen und das Ingenieurbüro Lachmann unverzüglich zu unterrichten.

6.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem  Ingenieurbüro Lachmann nicht gehörenden Waren erwirbt das Ingenieurbüro Lachmann Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für das Ingenieurbüro Lachmann als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne das Ingenieurbüro Lachmann zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum vom Ingenieurbüro Lachmann im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen des Ingenieurbüro Lachmann an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf das Ingenieurbüro Lachmann zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch das  Ingenieurbüro Lachmann gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an das Ingenieurbüro Lachmann   ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Das Ingenieurbüro Lachmann   ist dessenungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen vom Ingenieurbüro Lachmann wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Das Ingenieurbüro Lachmann darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

6.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Ingenieurbüro Lachmann.  Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis des  Ingenieurbüro Lachmann maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der vom Ingenieurbüro Lachmann gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.

6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum vom Ingenieurbüro Lachmann . Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Ingenieurbüro Lachmann über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

 

7. Gewährleistung

7.1 Das Ingenieurbüro Lachmann gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 Das  Ingenieurbüro Lachmann gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben vom  Ingenieurbüro Lachmann schriftlich bestätigt wurden. Das Ingenieurbüro Lachmann übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

7.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:

Betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt das Ingenieurbüro Lachmann etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl vom Ingenieurbüro Lachmann Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum vom  Ingenieurbüro Lachmannüber. Falls das  Ingenieurbüro Lachmann Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt das  Ingenieurbüro Lachmann die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenden Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist das Ingenieurbüro Lachmann berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen des  Ingenieurbüro Lachmann berechnet.

7.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

7.9 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Ingenieurbüro Lachmann Preisliste zu beachten.

 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 Das  Ingenieurbüro Lachmann übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat das  Ingenieurbüro Lachmann von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde das Ingenieurbüro Lachmann  von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

8.3 Der Kunde garantiert, dass er an den zur Fertigung übergebenen Materialien, sowie den darauf befindlichen Inhalten oder die gewünschte (beauftragte) Ausführung alle erforderlichen (musikalischen, texlichen oder grafischen) Urheber- und Nutzungsrechte und/oder alle anderen erforderlichen Lizenz- oder Markennutzungsrechte besitzt, bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat. Das  Ingenieurbüro Lachmann ist nicht dafür verantwortlich zu prüfen, ob durch Produkt und Ausführung etwaige Rechte Dritter verletzt werden könnten, behält sich jedoch fallweise die Prüfung der Produkte vor. Auf Wunsch vom  Ingenieurbüro Lachmann wird der Kunde daher gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen nachweisen. Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass mediabit auftragsbezogene Informationen, soweit es um die Wahrung von Urheberrechten und damit verwandten Schutzrechten geht, an die betreffenden Urheberrechtsorganisationen bzw. sonstigen Organisationen, die Wahrung dieser Rechte zum Gegenstand haben, zur nötigen Abklärung dieser Rechte weitergibt. Stellt das Ingenieurbüro Lachmann  eine konkrete Anfrage zu einer Produktion bzw. verlangt das Ingenieurbüro Lachmann einen konkreten Nachweis für die Rechte dieser Produktion (Lizenzvertrag) und kann oder will der Kunde den Nachweis nicht erbringen, so ist mediabit berechtigt die Lieferung zu verweigern und vom Auftrag zurückzutreten. Eben dies gilt, wenn der begründete Verdacht besteht, der Inhalt der Produktion könne gegen gesetzliche Vorschriften oder die Gebote der öffentlichen Moral und Sittlichkeit verstoßen. Wird der Auftrag aufgrund dieser Bestimmungen vom Ingenieurbüro Lachmann zurückgehalten und verspätet ausgeliefert oder nicht ausgeführt und komplett abgelehnt, so treffen die widrigen Folgen den Kunden, insbesondere sind dadurch bewirkte, nicht eingehaltene Liefertermine vom Kunden zu vertreten und sämtliche damit verbundenen Kosten vom Kunden selbst tragen. Das  Ingenieurbüro Lachmann ist auch nicht dafür veranwortlich, dass der Kunde aufgrund der Nichteinhaltung des Liefertermins finanzielle Einbussen erleidet. Die bisher angelaufenen Produktionskosten von mediabit sind trotz Ablehnung der Produktion und Nichtauslieferung derselben ebenfalls vom Kunden zu tragen.

8.4 Das  Ingenieurbüro Lachmann erstattet bei einer späteren Senkung der ZPÜ Vergütungssätze keine überschüssig gezahlten Vergütungssätze zurück.
9. Haftung und weitergehende Gewährleistung

9.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Das  Ingenieurbüro Lachmann haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet das  Ingenieurbüro Lachmann nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. §823 BGB.

9.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

9.3 Sofern das Ingenieurbüro Lachmann fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden vom  Ingenieurbüro Lachmann auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder vom Ingenieurbüro Lachmann zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Vom  Ingenieurbüro Lachmann gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis des Ingenieurbüro Lachmann, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber dem Ingenieurbüro Lachmann.

 

 

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer

11.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an das  Ingenieurbüro Lachmann ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an das Ingenieurbüro Lachmann zu erteilen.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der beim  Ingenieurbüro Lachmann aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

11.3 Jegliche Haftung vom  Ingenieurbüro Lachmann aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten des Ingenieurbüro Lachmann nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

 

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden im Sinne von §24 AGBG ist Dresden. Das  Ingenieurbüro Lachmann ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

12.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb des Ingenieurbüro Lachmann mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung des Ingenieurbüro Lachmann   im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass das  Ingenieurbüro Lachmann die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke vom  Ingenieurbüro Lachmann auch innerhalb des  Ingenieurbüro Lachmann verwendet.

12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.

Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.